Neues Gesetz |
| Neues Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen |
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Bericht aus "Saarsport Oktober 2009"
Die Übernahme von Leistungsfunktionen in Vereinen ist mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden, die für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vereinsvorstände eigentlich unzumutbar sind und zu sehr unbilligen Ergebnissen führen können. Vor diesem Hintergrund kam es zwischenzeitlich zu einer Novellierung des Haftungsrechtes für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände.
Es wurde folgende Bestimmung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen:
"§31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
(1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, so haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist der ehrenamtliche und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderen zum Einsatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."
Nach der bisher geltenden Regelung haftete der Vorstand für Vorsatz sowie für jegliche Fahrlässigkeit. Nunmehr wurde die Haftung im vereinsinternen Bereich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Die Haftung für normale Fahrlässigkeit entfällt daher künftig. Zu beachetn ist jedoch, dass diese Haftungsbegrnzung nur für den ehrenamtlichen und unentgeltlich tätigen Vortsnad gilt. Erhält der betreffende Vorstand für seine Tätigkeit eine Vergütung, so greift die Haftungsbegrenzung nicht. Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen gemäß §3 Nr.36 EStG führt jedoch nicht zu einer entgeltlichen Tätigleit des betreffenden Vorstands. Insoweit liegt haftungsrechtlich unbedenklicher bloßer Aufwendungsersatz vor und keine Vergütung, die die ehrenamtliche Tätigkeit entfallen lässt.
Zu beachten ist, das diese Haftungsbeschränkung lediglich das Verhältnis des Vorstands zum Verein, bzw. zu Vereinsmitgliedern betrifft.
Hinsichtlich der Haftung gegenüber fremdem Dritten bleibt es bei der alten Regelung, dass auch der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit haftet. §31a Abs. 2 BGB regelt nun jedoch, dass im Falle der bloßen normalen Fahrlässigkeit der betreffende Vorstand gegen den Verein einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit hat. Dies bedeutet, dass der Vorstand, der den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat, dem geschädigten Dritten den Schaden ersetzen muss, jedoch vom Verein Rückzahlung des verauslagten Betrages verlangen kann.
(Beschluss des Bundestages vom 02. Juli 2009, Zustimmung des Bundesrates am 18. September 2009)